Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

HGB § 447 Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Landeschein

HGB § 447 Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Landeschein

[ Auszug: Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Landescheins für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut abliefert oder einer Weisung wegen Rüc ... ]